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Anwalt Strafbefehl Berlin - Strafbefehlsverfahren - Einspruch gegen Strafbefehl

Das Strafbefehlsverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren zur Aburteilung der leichten Kriminalität durch einen schriftlichen Strafbefehl. Im Strafbefehlsverfahren gibt es keine mündliche Hauptverhandlung- es sei denn, der Angeklagte legt gegen den Strafbefehl Einspruch ein.
Das Strafbefehlsverfahren ist geregelt in den §§ 407 ff. StPO. Demnach können durch  Strafbefehl nur Vergehen im Sinne des § 12 Abs. 2 StGB, sowie Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. In der Regel handelt es sich hierbei um Massenkriminalität wie Schwarzfahren (Erschleichung von Leistungen), Diebstahl, einfache Körperverletzung oder auch Verkehrsdelikte wie Trunkenheit im Verkehr, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Gefährdung des Straßenverkehrs oder Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Gerade im Strafbefehlsverfahren sollten Sie einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Oftmals stellt sich der vorgeworfene Sachverhalt anders dar oder es bestehen Verfahrenshindernisse.
Es kann z.B. sinnvoll sein, einen beschränkten Einspruch gegen den Strafbefehl, wegen der Anzahl der Tagessätze, einzulegen.

Wichtig! Kommt es zur Durchführung einer Hauptverhandlung ist das Gericht an das Strafmaß des Strafbefehls nicht mehr gebunden und kann sowohl niedrigere als auch höhere Strafen festsetzen. Legen Sie daher nicht unbedacht oder unüberlegt Einspruch ein. Als Strafverteidiger berate ich Sie gerne über Chancen und Risiken des Einspruchs gegen den Strafbefehl.

Im Jugendverfahren gibt es kein Strafbefehlsverfahren, jedoch ist eine Verurteilung im vereinfachten Jugendverfahren- ein Urteil ohne Anklage aufgrund eines kurzen schriftlichen oder mündlichen Antrags der Staatsanwaltschaft- möglich. Gegen Heranwachsende ist ein Strafbefehl, dessen Rechtsfolge eine Freiheitsstrafe ist, unzulässig (§§ 79, 80, 109 JGG). Gegen Heranwachsende darf ein Strafbefehl nur dann erlassen werden, wenn das allgemeine Strafrecht anzuwenden ist (§§ 109 Abs. 2, 79 Abs. 1 JGG).

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© 2011 Rechtsanwalt Florian Schoenrock Letzte Aktualisierung: 02.09.2012