Nebenklage Anwalt Berlin - Opfervertretung - Anwalt Opferrecht Berlin
Sollten Sie Opfer einer Straftat sein besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit, dem Strafverfahren als Nebenkläger beizutreten. Nachfolgend habe ich einige Informationen für Sie zusammen gestellt. Gerne beantworte ich Ihre Fragen in einem Beratungsgespräch.
Bei
einer Nebenklage
tritt der Verletzte im Strafverfahren neben dem Staatsanwalt als
weiterer Ankläger auf. Dabei stehen ihm eigenen
Verfahrensrechte
zu. Insbesondere ist der Nebenkläger zur Anwesenheit in der
Hauptverhandlung berechtigt, auch wenn er als Zeuge vernommen werden
soll. Dies ist jedoch nicht immer ratsam, da so der Zeugenaussage ein
vermindertes Gewicht zukommen könnte, auch wenn die
Strafprozessordnung dies ausdrücklich vorsieht.
Dem Strafverfahren Beitreten kann der Nebenkläger, wenn er
Verletzter eines der im Katalog des § 395 StPO
aufgeführten
Nebenklagedelikte ist. Im Strafverfahren gegen Jugendliche ist die
Nebenklage nach § 80 Abs. 3 JGG nur bei Verbrechen gegen das
Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle
Selbstbestimmung, oder nach § 239 Abs. 3, § 239a,
§ 239b
StGB oder § 251 StGB möglich.
Ist durch die Tat ein Mensch getötet worden, so steht das
Nebenklagerecht nach § 395 Abs. 2 S.1 StPO den Eltern,
Kindern,
Geschwistern und dem Ehegatten aber auch Lebenspartner zu.
Der Nebenkläger kann sich im Verfahren von einem Rechtsanwalt
unterstützen oder vertreten lassen. Die
Anschlusserklärung
ist bei dem Gericht schriftlich einzureichen (§ 396 Abs. 1
StPO).
Sollten Sie Verletzte(r) in einem Strafverfahren sein, berate
ich
Sie
gerne über die Möglichkeiten der Nebenklage. Sofern
Sie
finanziell nicht in der Lage sind, die Kosten einer Nebenklage zu
tragen, besteht die Möglichkeit Prozesskostenhilfe in Anspruch
zu
nehmen. Unter Umständen kommt auch die Bestellung des
Rechtsanwaltes durch das Gericht in Betracht.
Eltern, Kindern, Geschwistern und dem Ehegatten eines durch
rechtswidrige Tat Getöteten steht ebenfalls das Recht auf
Nebenklage zu.
§ 395 StPO - Befugnis zum Anschluß als Nebenkläger
(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im
Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen,
wer
verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach
1. den
§§ 174 bis 182 des Strafgesetzbuches,
2. den
§§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches, die versucht
wurde,
3. den
§§ 221, 223 bis 226 und 340 des Strafgesetzbuches,
4. den
§§ 232 bis 238,
239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des
Strafgesetzbuches,
5.
§ 4 des Gewaltschutzgesetzes,
6.
§ 142 des Patentgesetzes,
§ 25 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 des
Halbleiterschutzgesetzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes, den
§§ 143 bis 144 des Markengesetzes, den
§§ 51 und 65
des Geschmacksmustergesetzes, den §§ 106 bis 108b des
Urheberrechtsgesetzes, § 33 des Gesetzes betreffend das
Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der
Photographie
und den §§ 16 bis 19 des Gesetzes gegen den
unlauteren
Wettbewerb.
(2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu,
1. deren
Kinder, Eltern,
Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat
getötet wurden oder
2. die
durch einen Antrag auf
gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der
öffentlichen Klage herbeigeführt haben.
(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den
§§ 185 bis 189, 229, 244 Absatz 1 Nummer 3,
§§ 249
bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der
erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage
anschließen,
wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der
schweren
Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.
(4) Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig.
Er
kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln
geschehen.
(5) Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so
berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen
öffentlichen
Klage als Nebenkläger anzuschließen. Wird der
Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, entfällt eine
Beschränkung nach § 154a Absatz 1 oder 2, soweit sie
die
Nebenklage betrifft.