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Nebenklage Anwalt Berlin - Opfervertretung - Anwalt Opferrecht Berlin

Sollten Sie Opfer einer Straftat sein besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit, dem Strafverfahren als Nebenkläger beizutreten. Nachfolgend habe ich einige Informationen für Sie zusammen gestellt. Gerne beantworte ich Ihre Fragen in einem Beratungsgespräch.

Bei einer Nebenklage tritt der Verletzte im Strafverfahren neben dem Staatsanwalt als weiterer Ankläger auf. Dabei stehen ihm eigenen Verfahrensrechte zu. Insbesondere ist der Nebenkläger zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt, auch wenn er als Zeuge vernommen werden soll. Dies ist jedoch nicht immer ratsam, da so der Zeugenaussage ein vermindertes Gewicht zukommen könnte, auch wenn die Strafprozessordnung dies ausdrücklich vorsieht.
Dem Strafverfahren Beitreten kann der Nebenkläger, wenn er Verletzter eines der im Katalog des § 395 StPO aufgeführten Nebenklagedelikte ist. Im Strafverfahren gegen Jugendliche ist die Nebenklage nach § 80 Abs. 3 JGG nur bei Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung, oder nach § 239 Abs. 3, § 239a, § 239b StGB oder § 251 StGB möglich.
Ist durch die Tat ein Mensch getötet worden, so steht das Nebenklagerecht nach § 395 Abs. 2 S.1 StPO den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem Ehegatten aber auch Lebenspartner zu.

Der Nebenkläger kann sich im Verfahren von einem Rechtsanwalt unterstützen oder vertreten lassen. Die Anschlusserklärung ist bei dem Gericht schriftlich einzureichen (§ 396 Abs. 1 StPO).

Sollten Sie Verletzte(r) in einem Strafverfahren sein, berate ich Sie gerne über die Möglichkeiten der Nebenklage. Sofern Sie finanziell nicht in der Lage sind, die Kosten einer Nebenklage zu tragen, besteht die Möglichkeit Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Unter Umständen kommt auch die Bestellung des Rechtsanwaltes durch das Gericht in Betracht.
Eltern, Kindern, Geschwistern und dem Ehegatten eines durch rechtswidrige Tat Getöteten steht ebenfalls das Recht auf Nebenklage zu.

§ 395 StPO - Befugnis zum Anschluß als Nebenkläger


(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach
    1.     den §§ 174 bis 182 des Strafgesetzbuches,
    2.     den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches, die versucht wurde,
    3.     den §§ 221, 223 bis 226 und 340 des Strafgesetzbuches,
    4.     den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches,
    5.     § 4 des Gewaltschutzgesetzes,
    6.     § 142 des Patentgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes, den §§ 143 bis 144 des Markengesetzes, den §§ 51 und 65 des Geschmacksmustergesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie und den §§ 16 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.

(2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu,
    1.     deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder
    2.     die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben.

(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis 189, 229, 244 Absatz 1 Nummer 3, §§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.

(4) Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.

(5) Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, entfällt eine Beschränkung nach § 154a Absatz 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft.



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Rechtsanwalt Florian Schoenrock

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© 2011 Rechtsanwalt Florian Schoenrock Letzte Aktualisierung: 02.09.2012