Navigation:  Home  | Kontakt | Kosten |Anfahrt | Impressum



Strafvollstreckung und Strafvollzug - Anwalt Berlin

Aufgabe des Strafvollzugs ist es, wie der Name bereits sagt, rechtskräftig ausgesprochene Strafen zu vollziehen. Die Strafvollstreckung regelt hingegen „wie“ diese Strafe vollzogen wird. Vollstreckungsbehörde ist die Staatsanwaltschaft, bzw. im Jugendstrafrecht der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter. Die gerichtliche Kontrolle der Strafvollstreckung und des Strafvollzugs liegt bei den Strafvollstreckungskammern.

Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.

Der Vollzug einer Freiheitsstrafe wird in einer Anstalt des Landes vollzogen, wobei in offene, geschlossene und sozialtherapeutische Anstalten unterschieden wird. Die Inhaftierten sollen bei der Erreichung des Vollzugsziels aktiv und selbstständig mitarbeiten. Hierzu wird ihnen während des Vollzugs ein Arbeits- und Ausbildungsprogramm sowie eine Freizeit- und Therapieangebot zur Verfügung gestellt. Die Teilnahme an solchen Maßnahmen ist unter anderem davon abhängig, ob der Inhaftierte innerhalb der Haftstrafe das Ziel erreichen kann (z.B. Ausbildungsdauer 3 Jahre, Haftstrafe 2 ½ Jahre).
Am Anfang des Strafvollzugs wird deshalb für jeden Inhaftierten unter dessen Mitwirkung ein Vollzugsplan erstellt, der auf seine Bedürfnisse und Fähigkeiten abgestimmt ist und regelmäßig aktualisiert wird, um dem Prozess der Persönlichkeitsveränderung Rechnung zu tragen. Bei der Erstellung des Vollzugsplans in der EWA (Einweisungsabteilung) ist bereits ratsam einen Anwalt hinzuzuziehen, damit dieser Einfluss auf die Gestaltung des Vollzugs nehmen kann.

Ein wesentlicher Bestandteil der Arbeit des Strafverteidigers in Haftfragen ist die Verkürzung der Haft. Nach der Hälfte oder zwei Dritteln der Haftstrafe kann der Strafrest bei einer zeitigen Freiheitsstrafe unter den Voraussetzungen des § 57 StGB erlassen und zur Bewährung ausgesetzt werden. Dies geschieht nur auf Antrag des Inhaftierten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.
Für die Antragsstellung sollte ein erprobter Strafverteidiger hinzugezogen werden.

Gerne berate ich Sie zudem zu den Fragen des Gnadenrechts und stelle einen Gnadenantrag für Sie.








Kanzlei

Rechtsanwalt Florian Schoenrock

Rechtsanwalt
Florian Schoenrock
Alt- Moabit 23a
10559 Berlin
Telefon: 030 - 39 88 95 88
Telefax: 030 - 39 88 95 89
24h:     0176 - 99 22 75 97

Arbeitsbereiche:

  • Strafverfahren
  • Strafbefehlsverfahren
  • Jugendstrafrecht
  • Betäubungsmittelstrafrecht
  • Strafvollzug
  • Verkehrsrecht
  • Nebenklage
  • Pflichtverteidigung
  • Computerkriminalität
  • Ordnungswidrigkeiten

Mitgliedschaften:

Weiterführende Links:  Vita | Kooperationen | Links | Nach oben
© 2011 Rechtsanwalt Florian Schoenrock Letzte Aktualisierung: 11.02.2012