Anwalt Diebstahl Berlin - Anzeige oder Anklage wegen Diebstahls
Diebstahl
ist ein
Vermögensdelikt und ist in § 242 StGB gesetzlich
normiert.
Einen Diebstahl begeht, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen
in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig
zuzueignen.
Ein Diebstahl kann auf vielfältige Weise begangen werden. Ich
habe
daher untenstehend einige relevante Gesetzestexte zusammengestellt.
Sollten Sie eine Anzeige oder eine Anklage wegen Diebstahls erhalten
haben stehe ich Ihnen für ein Beratungsgespräch gerne
zur
Verfügung.
Als
Anwalt für
Strafrecht vertrete ich Sie in Berlin und Brandenburg bei Diebstahl.
Zudem übernehme ich Ihre Pflichtverteidigung als
Pflichtverteidiger bei Diebstahl.
§ 242 StGB – Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht
wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe
bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 243 StGB - Besonders schwerer Fall des Diebstahls
(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. zur
Ausführung der Tat in
ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in
einen
anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen
Schlüssel oder einem anderen nicht zur
ordnungsmäßigen
Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum
verborgen hält,
2. eine
Sache stiehlt, die durch
ein verschlossenes Behältnis oder eine andere
Schutzvorrichtung
gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3. gewerbsmäßig stiehlt,
4. aus
einer Kirche oder einem
anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder
Raum
eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der
religiösen Verehrung dient,
5. eine
Sache von Bedeutung
für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die
technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein
zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich
ausgestellt
ist,
6. stiehlt, indem er die
Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder
eine
gemeine Gefahr ausnutzt oder
7. eine
Handfeuerwaffe, zu deren
Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein
Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder
halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe
im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein
besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine
geringwertige Sache bezieht.
§ 244 StGB - Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird
bestraft, wer
1. einen
Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a)
eine Waffe
oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein
Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer
anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder
zu überwinden,
2. als
Mitglied einer Bande, die
sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat,
unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3. einen
Diebstahl begeht, bei
dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht,
einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen
nicht
zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten
Werkzeug
eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die
§§ 43a und 73d anzuwenden.