Die Anklageschrift - Anklage der Staatsanwaltschaft
Die
Staatsanwaltschaft erhebt die öffentliche Klage durch
Einreichung
der Klageschrift bei dem zuständigen Gericht. Der
hierfür
erforderliche hinreichende Tatverdacht fordert keine
Überzeugung
der Staatsanwaltschaft, dass die Beweislage in jedem Fall für
eine
Verurteilung ausreichend ist, sie geht dabei lediglich aufgrund einer
Prognose von einer Verurteilungswahrscheinlichkeit aus. Der Grundsatz
„in dubio pro reo“ (im Zweifel für den
Angeklagten)
findet hier keine Anwendung.
Sollten Sie eine Anklage bzw. eine Anklageschrift erhalten empfiehlt es
sich einen Strafverteidiger aufzusuchen. Besonderes Augenmerk
des
Anwalts für Strafrecht wird hier auf dem Anklagesatz liegen,
denn
Gegenstand der gerichtlichen Untersuchung ist allein die bezeichnete
Tat. Dies ist wiederum für die spätere Rechtskraft
und einem
eventuelle Strafklageverbrauch von Bedeutung. Ein Strafklageverbrauch
ist ein Verfahrenshindernis. Es verbietet, dass jemand wegen einer
prozessualen Tat nochmals verfolgt wird.
Anklage
Die
Anklageschrift muss übersichtlich und
verständlich abgefasst sein und muss die folgenden Angaben
enthalten:
- das
Gericht der Hauptverhandlung
- die
Daten des Angeschuldigten
- den
Verteidiger (soweit vorhanden)
- den
Anklagesatz
- evtl.
Strafanträge
-
Beweismittel
- das
wesentliche Ergebnis der Ermittlungen
Die Erfahrung hat gezeigt, dass Anklageschriften oftmals fehlerhaft sind. Diese Fehler bieten einen Ansatzpunkt für eine effektive Verteidigung. Besonders bei umfangreichen Delikten hat der Angeklagte einen besseren Überblick über das tatsächlich geschehene und kann zusammen mit dem Strafverteidiger einer Verteidigungsstrategie ausarbeiten. Auch nach Einreichung der öffentlichen Klage kann der
Verteidiger
noch tätig werden, etwa durch einen Antrag auf
Nichteröffnung.
Sollten
Sie eine Anklage der Staatsanwaltschaft erhalten haben, so
berate ich Sie gerne.