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Die Anklageschrift - Anklage der Staatsanwaltschaft 

Die Staatsanwaltschaft erhebt die öffentliche Klage durch Einreichung der Klageschrift bei dem zuständigen Gericht. Der hierfür erforderliche hinreichende Tatverdacht fordert keine Überzeugung der Staatsanwaltschaft, dass die Beweislage in jedem Fall für eine Verurteilung ausreichend ist, sie geht dabei lediglich aufgrund einer Prognose von einer Verurteilungswahrscheinlichkeit aus. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten) findet hier keine Anwendung.

Sollten Sie eine Anklage bzw. eine Anklageschrift erhalten empfiehlt es sich einen Strafverteidiger aufzusuchen.  Besonderes Augenmerk des Anwalts für Strafrecht wird hier auf dem Anklagesatz liegen, denn Gegenstand der gerichtlichen Untersuchung ist allein die bezeichnete Tat. Dies ist wiederum für die spätere Rechtskraft und einem eventuelle Strafklageverbrauch von Bedeutung. Ein Strafklageverbrauch ist ein Verfahrenshindernis. Es verbietet, dass jemand wegen einer prozessualen Tat nochmals verfolgt wird.

Anklage

Die Anklageschrift muss übersichtlich und verständlich abgefasst sein und muss die folgenden Angaben enthalten:

    -    das Gericht der Hauptverhandlung
    -    die Daten des Angeschuldigten
    -    den Verteidiger (soweit vorhanden)
    -    den Anklagesatz
    -    evtl. Strafanträge
    -    Beweismittel
    -    das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen

Die Erfahrung hat gezeigt, dass Anklageschriften oftmals fehlerhaft sind. Diese Fehler bieten einen Ansatzpunkt für eine effektive Verteidigung. Besonders bei umfangreichen Delikten hat der Angeklagte einen besseren Überblick über das tatsächlich geschehene und kann zusammen mit dem Strafverteidiger einer Verteidigungsstrategie ausarbeiten. Auch nach Einreichung der öffentlichen Klage kann der Verteidiger noch tätig werden, etwa durch einen Antrag auf Nichteröffnung.

Sollten Sie eine Anklage der Staatsanwaltschaft erhalten haben, so berate ich Sie gerne.




Kanzlei

Rechtsanwalt Florian Schoenrock

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Florian Schoenrock
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© 2011 Rechtsanwalt Florian Schoenrock Letzte Aktualisierung: 18.01.2014