Betäubungsmittelstrafrecht - Drogen, Cannabis - BtMG - Drogen Anwalt Berlin
Das
Betäubungsmittelstrafrecht ist in den §§
29ff. BtMG
(Betäubungsmittelgesetz) geregelt. Die
Betäubungsmittel sind
in den Anlagen 1 bis 3 zum BtMG definiert. Hierbei wird zwischen
verkehrsfähigen und nicht verkehrsfähigen BtM
unterschieden.
Praxisrelevant ist vor allem der Umgang mit einer "nicht
geringer
Menge" Betäubungsmittel. Davon zu unterscheiden ist
die "geringe Menge", die nach § 31 a BtMG der
Staatsanwaltschaft ein Ermessen zum Absehen von Strafe
einräumt.
Die geringe Menge stellt je nach Art, Wirkungsweise und
Gefährlichkeit der Substanz zwischen einer und drei
Konsumeinheiten (in der Regel 2 g) dar.
Die Definition der Grenzwerte der "geringen Menge"
und der "nicht geringen Menge" ist durch die Rechtsprechung
weitestgehend einheitlich und definiert sich über den reinen
Wirkstoffgehalt:
"Geringe Menge"
Cannabis:
45 mg THC aber auch 15 g Haschisch (Achtung
abhängig vom Bundesland)
Kokain:
maximal 300 mg
Heroin:
30 mg Heroinhydrochlorid
Psilocin:
30 mg
Amphetamin: 150 mg Amphetamin-Base
"Nicht geringe Menge"
Cannabis:
7,5 g THC (ca. 300 Konsumeinheiten)
Kokain:
5,0 g Kokainhydrochlorid
Heroin:
1,5 g
Heroinhydrochlorid
Psilocin:
1,2 g Psilocyn
Amphetamin: 10,0 g reines
Amphetamin
Handelt es sich bei der Tat um die Tat eines Drogenabhängigen,
so
wird neben einer Freiheitsstrafe oftmals eine Maßregel
verhängt, die zum Beispiel die Einweisung in eine Entziehungs-
oder Therapieanstalt vorsieht.
Aufgrund meiner Tätigkeit als Zivildienstleistender in einer
Berliner Suchtkrankenhilfe bin ich im besonderen Maße auf die
Bedürfnisse von Drogenabhängigen sensibilisiert.
Scheuen Sie
daher nicht den Kontakt mit meinem Büro.
Eine Besonderheit des BtMG ist die sogenannte Kronzeugenregelung. Sie
ist in ihrer Konstellation wohl einzigartig im deutschen Strafrecht.
Sinn und Zweck des § 31 BtMG ist es die Strafe zu mildern,
oder
gar von ihr abzusehen, sollte der Beschuldigte sein Wissen offenbaren,
welches wesentlich dazu beiträgt, die Tat über seinen
eigenen
Tatbeitrag hinaus aufzudecken.
Dennoch gilt auch hier: Schweigen Sie! Sprechen Sie erst mit Ihrem
Anwalt- die "Kronzeugenregelung" kann nicht von der
Polizei
bestimmt oder herbeigeführt werden. Aussagen sollten nur in
Gegenwart ihres Verteidigers gemacht werden.
Sollten Sie eine Anzeige oder eine Anklage wegen einer
Betäubungsmittelstraftat erhalten haben, so können
Sie mich
gerne kontaktieren um Ihre Verteidigungsmöglichkeiten zu
besprechen.