Pflichtverteidiger - Notwendige Verteidigung - Anwalt Pflichtverteidigung Berlin
Ein
Pflichtverteidiger ist ein Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger, der dem
Angeschuldigten und späteren Angeklagten für das
Verfahren bestellt bzw. beigeordnet wird.
Ob dem Angeschuldigten ein Pflichtverteidiger bestellt wird, ist in
§ 140 StPO (Strafprozessordnung) geregelt.
Dabei spielt es keine Rolle ob der Angeschuldigte vermögend
oder unvermögend ist. Eine Pflichtverteidigung liegt zum
Beispiel immer dann vor, wenn ein Verbrechen angeklagt wird, der
Prozess vor einem Landgericht oder Oberlandesgericht stattfindet, der
mutmaßliche Täter sich in Untersuchungshaft befindet
oder wenn die Sach- und Rechtslage besonders schwierig ist.
Hat ein Angeschuldigter keinen Wahlanwalt, so wird er vom Gericht
aufgefordert einen Anwalt zu benennen, der ihm für das
Verfahren als Verteidiger beigeordnet wird. In der Regel
erhält das Schreiben des Gerichts bereits einen Hinweis auf
einen Rechtsanwalt.
„Sollten Sie
keinen Rechtsanwalt benennen, ist beabsichtigt, Ihnen aus der Zahl der
zugelassenen Rechtsanwälte … als Pflichtverteidiger
zu bestellen."
In Berlin haben sich einige Anwälte, die als Strafverteidiger
tätig sind, in der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V.
zusammengeschlossen. Diese Vereinigung führt eine Liste mit
Rechtsanwälten, die als Pflichtverteidiger tätig
sind. In der Regel ist der Pflichtverteidiger ein erfahrener
Strafverteidiger.
Sollten Sie bereits einen Anwalt haben, so kann dieser einen Antrag auf
Beiordnung als Pflichtverteidiger stellen.
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers hat somit nichts mit den
Vermögensverhältnissen des Angeschuldigten zu tun. Es
geht einzig um die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer
Beiordnung vorliegen. Zur weiteren Lektüre habe ich den
Gesetzestext unten angefügt.
Gerne werde ich für Sie als Anwalt und als Pflichtverteidiger tätig.
Kontaktieren Sie mich- ich beantworte Ihre Fragen!
§ 140 StPO - Notwendige Verteidigung
(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn
1.die
Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem
Landgericht stattfindet;
2.dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3.das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4.gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den
§§ 112, 112a oder einstweilige Unterbringung nach
§ 126a oder § 275a Absatz 6 vollstreckt wird;
5.der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher
Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden
hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung
entlassen wird;
6.zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen
Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in
Frage kommt;
7.ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8.der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung
in dem Verfahren ausgeschlossen ist.
(2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann, namentlich, weil dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen.
(3)
Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 5 kann aufgehoben
werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der
Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. Die Bestellung des
Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 4 bleibt unter den in Absatz 1 Nr. 5
bezeichneten Voraussetzungen für das weitere Verfahren
wirksam, wenn nicht ein anderer Verteidiger bestellt wird.