Navigation:  Home  | Kontakt | Kosten |Anfahrt | Impressum



Anwalt Gnadenantrag - Gnadengesuch - Gnadenrecht

Ein Gnadenantrag ist die letzte Möglichkeit des Verurteilten einer Haftstrafe zu entgehen. Eine Verbesserung der Situation - die gnadenweise Strafaussetzung zur Bewährung - kann aber nur in Ausnahmefällen erreicht werden. Sollten Sie einen Gnadenantrag in Erwägung ziehen, so sollten Sie hierbei besonders kritisch prüfen ob Sie lediglich der Strafe entgehen wollen, oder ob Sie eine ernsthafte Motivation für die gnadenweise Aussetzung der Strafe zur Bewährung haben (Gnadenerlass). Eine Chance die Situation zu verbessern besteht z.B. bei Rechtsfehlern oder bei sich ändernder oder geänderter Rechtslage- teilweise auch bei massiven persönlichen Gründen. Als Anwalt für Strafrecht in Berlin bin ich mit der Berliner Gnadenordnung vertraut und berate Sie gerne zu allen Fragen des Gnadenrechts und des Gnadenantrags. Auch bei Fragen zum Gnadenrecht in anderen Bundesländern stehe ich Ihnen als engagierter Strafverteidiger zu Fragen des Gnadenrechts bzw. Gnadenantrags zur Verfügung.

Für Fragen zum Gnadenrecht bzw. zur Stellung eines Gnadenantrags stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie einfach einen Termin unter 030 / 39 88 95 88. 

Gnadenordnung Berlin

 

Allgemeine Verfügung
über das Verfahren in Gnadensachen

(Gnadenordnung - GnO)
vom 29. Mai 2009

 
Inhaltsübersicht
 
•          § 1 Anwendungsbereich der Gnadenordnung
•          § 2 Eilbedürftigkeit, Kosten, Rechtsmittel
•          § 3 Einleitung von Gnadenverfahren
•          § 4 Vorrang gesetzlicher Entscheidungen
•          § 5 Hemmung der Vollstreckung
•          § 6 Weitere Gnadengesuche
•          § 7 Vorbereitung der Gnadenentscheidung
•          § 8 Berichterstattung
•          § 9 Geschäftliche Behandlung von Gnadensachen
•          § 10 Stellungnahme der Vollzugsanstalt
•          § 11 Stellungnahmen der Gerichte
•          § 12 Anhörung weiterer Stellen
•          § 13 Begutachtung des Verurteilten
•          § 14 Akteneinsicht
•          § 15 Überwachung
•          § 16 Schlussbestimmungen
•          Anlage
 
§ 1 Anwendungsbereich der Gnadenordnung
1Die Ausübung des Rechts der Begnadigung richtet sich nach der Anordnung des Senats von Berlin über die Ausübung des Begnadigungsrechts in ihrer jeweils geltenden Fassung. 2In dem Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz gelten für das Verfahren in Gnadensachen die Vorschriften dieser Gnadenordnung. 3Gegenstand der Verfahren in Gnadensachen sind namentlich Strafen, Maßregeln der Besserung und Sicherung, Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, Geldbußen sowie Ordnungs- oder Zwangsmittel mit sanktionierendem Charakter, die von den ordentlichen Gerichten des Landes Berlin rechtskräftig verhängt oder vollziehbar angeordnet worden sind, einschließlich der sich aus dem Gesetz ergebenden und im Gesetz besonders vorgesehenen strafrechtlichen Nebenfolgen.
 
§ 2 Eilbedürftigkeit, Kosten, Rechtsmittel
    (1) Gnadensachen sind grundsätzlich als Eilsachen zu bearbeiten.
 (2) 1Das Gnadenverfahren ist gebührenfrei. 2Eine Erstattung von Auslagen, insbesondere von Rechtsberatungskosten, erfolgt nicht.
    (3) Die der Gnadenentscheidung zugrunde liegenden Erwägungen werden nicht bekannt gegeben.
   (4) 1Gegen den Widerruf einer Gnadenentscheidung ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 23 EGGVG) zulässig. 2Im Übrigen ist ein Rechtsmittel gegen Gnadenentscheidungen nicht gegeben.
           
§ 3 Einleitung von Gnadenverfahren
  (1) 1Gnadengesuche sind schriftlich bei der Vollstreckungsbehörde oder der Senatsverwaltung für Justiz einzureichen. 2Der Eingang des Gnadengesuchs ist unter Hinweis darauf zu bestätigen, dass erforderlichenfalls Stellungnahmen von den in den §§ 10 bis 12 genannten Stellen eingeholt werden müssen. 3Die Vollstreckungsbehörde teilt der verurteilten Person mit, ob die Vollstreckung gehemmt (§ 5 Abs. 1 und 2) oder vorläufig eingestellt (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1) ist.
    (2) 1Bei Gnadengesuchen Dritter ist die verurteilte Person in Zweifelsfällen von der Senatsverwaltung für Justiz zu befragen, ob sie dem Gnadengesuch beitritt. 2Tritt die verurteilte Person dem Gesuch nicht bei, ist das Gesuch als erledigt anzusehen und die das Gesuch stellende Person hiervon zu unterrichten. RA Fl.Sch.
  (3) 1Die Senatsverwaltung für Justiz ist befugt, Gnadenverfahren von Amts wegen einzuleiten. 2Ist ein Gnadenerweis von Amts wegen zu prüfen, so sind die Vorgänge nach Maßgabe von § 8 vorzulegen.
           
§ 4 Vorrang gesetzlicher Entscheidungen
1Das Gnadengesuch ist darauf zu prüfen, ob dem Ziel der Eingabe durch eine Entscheidung des Gerichts oder der Vollstreckungsbehörde auf Grund gesetzlicher Bestimmungen entsprochen werden kann. 2Eine solche Entscheidung ist gegenüber Gnadenentscheidungen grundsätzlich vorrangig. 3Die Eingabe ist der zuständigen Stelle zur Entscheidung zuzuleiten. 4Das Gnadenverfahren ist hierdurch erledigt. 5Die das Gesuch stellende Person ist hiervon zu unterrichten.
 
§ 5 Hemmung der Vollstreckung
  (1) Das erste Gnadengesuch einer verurteilten Person hemmt die Vollstreckung in dem betroffenen Verfahren.
  (2) Eine Hemmung der Vollstreckung tritt nicht ein, wenn
•          1.das Gesuch nicht mit Gründen versehen ist,
•          2.sich die verurteilte Person im Freiheitsentzug, auch in anderer Sache, befindet,
•          3.das Gesuch während einer Strafunterbrechung, während oder nach Ablauf eines Strafaufschubs gestellt wird,
•          4.die verurteilte Person flüchtig oder fluchtverdächtig ist oder sich verborgen hält,
•          5.seit Zustellung der Ladung zum Strafantritt ein Monat vergangen ist,
•          6.das Gnadengesuch sich auf Ordnungs- oder Zwangsmittel bezieht.
  (3) 1Die Senatsverwaltung für Justiz kann über die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 hinaus
•          1.die Vollstreckung vorläufig einstellen, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass das Gnadengesuch Erfolg haben könnte, (Text zur Verfühung gestellt von RA F.S. Berlin)
•          2.die sofortige Vollstreckung anordnen, wenn das Gnadengesuch offensichtlich unbegründet ist oder die sofortige Vollstreckung im öffentlichen Interesse liegt.
2Die Vollstreckungsbehörde soll in dringenden Fällen diese Entscheidung fernmündlich herbeiführen.
 
§ 6 Weitere Gnadengesuche
Ist auf ein zweites Gnadengesuch, das dieselbe gerichtliche Entscheidung zum Gegenstand hat, erneut eine abschlägige Gnadenentscheidung getroffen worden, so müssen weitere Gesuche, in denen keine neuen für die Prüfung eines Gnadenerweises bedeutsamen Umstände vorgetragen werden, nicht mehr beschieden werden, sofern dies der verurteilten Person gegenüber angekündigt worden ist und seit der letzten Gnadenentscheidung nicht mehr als acht Monate verstrichen sind.
 
§ 7 Vorbereitung der Gnadenentscheidung
  (1) Die Vorbereitung der Gnadenentscheidung obliegt der Vollstreckungsbehörde.
  (2) 1Erstreckt sich ein Gnadengesuch auf mehrere Strafen, die von Gerichten des Landes Berlin verhängt worden sind und aus denen keine Gesamtstrafe gebildet worden ist, so obliegt die Vorbereitung nur einer Stelle.2Ihre Zuständigkeit bestimmt sich nach den Regeln des § 462 a Abs. 3 Satz 2 StPO. 3Hat auf eine der Strafen in erster Instanz das Kammergericht erkannt oder handelt es sich um ehren- oder berufsgerichtliche Entscheidungen, so obliegt die Vorbereitung der Generalstaatsanwaltschaft.
  (3) Geht die Vollstreckung auf eine Stelle außerhalb des Landes Berlin über, so obliegt die Vorbereitung der Gnadenentscheidung der zuletzt im Land Berlin zuständig gewesenen Vollstreckungsbehörde.
§ 8 Berichterstattung
  (1) 1Die Vollstreckungsbehörde berichtet der Senatsverwaltung für Justiz unmittelbar unter Benutzung des Gnadenbogens nach dem Muster der Anlage. 2Ist in einer Sache bereits berichtet worden, so kann ein abgekürzter Bericht erstattet werden, wobei inzwischen eingetretene Änderungen zu berücksichtigen sind.
  (2) Mit dem Bericht sind vorzulegen
•          1.das Gnadengesuch oder, sofern ein Gnadenverfahren nach § 3 Abs. 3 von Amts wegen eingeleitet werden soll, eine Darlegung der Gründe, die Anlass zur Prüfung eines Gnadenerweises geben,
•          2.die erforderlichen Stellungnahmen nach §§ 10 bis 12,
•          3.eine Stellungnahme der Vollstreckungsbehörde und bei Jugendstrafsachen grundsätzlich auch der Staatsanwaltschaft, sofern diese sie für erforderlich halten oder das Gnadengesuch eine Strafe von mehr als zwei Jahren betrifft,
•          4.eine Auskunft aus dem Zentral- und Erziehungsregister nach neuestem Stand,
•          5.Erkenntnisse über noch anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren,
•          6.je eine Ablichtung der von dem Gnadengesuch betroffenen gerichtlichen Entscheidungen, namentlich der Urteile oder Strafbefehle, sowie – gegebenenfalls – je eine Ablichtung von einbezogenen Entscheidungen, Gesamtstrafenbeschlüssen, Entscheidungen über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung sowie Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern,
•          7.die Sachakten – im Fall der Bildung einer Gesamtstrafe oder einer einheitlichen Jugendstrafe auch die der einbezogenen Verfahren – nebst Vollstreckungs- und Bewährungsheften.
  (3) Ist in weiteren Verfahren die Vollstreckung noch nicht abgeschlossen, so sind dem Bericht grundsätzlich auch die Akten dieser Verfahren beizufügen.
  (4) Bei wiederholten Gnadengesuchen in derselben Sache ist eine Beifügung der in Absatz 2 Nr. 6 und 7 genannten Anlagen nicht erforderlich.
  (5) Bei Gnadengesuchen, welche nicht mit Gründen versehen sind, und bei offensichtlich unbegründeten Gnadengesuchen kann von der Einholung der in Absatz 2 Nr. 2 und 3 genannten Stellungnahmen abgesehen werden.
 
§ 9 Geschäftliche Behandlung von Gnadensachen
  (1) 1Gnadenentscheidungen werden unter dem Aktenzeichen der Vollstreckungsbehörde vorbereitet. 2Die abgegebenen Stellungnahmen werden Bestandteil des Gnadenvorgangs.
  (2) Mitteilungen nach § 14 BZRG erfolgen durch die Vollstreckungsbehörde.
           
§ 10 Stellungnahme der Vollzugsanstalt
  (1) 1Zu dem Gnadengesuch nimmt die Anstaltsleitung, die Vollzugsleitung oder die Teilanstaltsleitung der Vollzugsanstalt Stellung, sofern sich die verurteilte Person bereits zwei Monate im Freiheitsentzug befindet. 2Die Senatsverwaltung für Justiz kann eine Stellungnahme auch zu einem früheren Zeitpunkt einholen. Anwalt Schoenrock
  (2) Die Stellungnahme hat sich auf die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Verhalten im Vollzug, ihre Auseinandersetzung mit der Tat, ihre Lebensverhältnisse in Freiheit (z.B. Bezugspersonen, Unterkunft, Arbeitsmöglichkeit), die Wirkungen, die von der begehrten Entscheidung zu erwarten sind, sowie auf Anschlussstrafen, Überhaftnotierungen und weitere, noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zu erstrecken.   (3) Bei der Weiterleitung eines Gnadengesuchs durch die Vollzugsanstalt an die zuständige Vollstreckungsbehörde ist die Stellungnahme sogleich beizufügen.  Zur Verfügung gestellt von Ra Schoenrock.
  (4) Von einer Stellungnahme kann bei wiederholten Gnadengesuchen abgesehen werden, sofern diese innerhalb von vier Monaten seit der letzten Stellungnahme eingehen und dieser nichts Wesentliches hinzuzufügen wäre.
  (5) Neue für die Gnadenentscheidung wesentliche Erkenntnisse, insbesondere über ein Fehlverhalten der verurteilten Person nach Abgabe der Stellungnahme, sind der Gnadenstelle durch die Vollzugsanstalt unverzüglich fernmündlich mitzuteilen.

§ 11 Stellungnahmen der Gerichte
  (1) Die Vollstreckungsbehörde legt das Gnadengesuch und die Stellungnahme der Vollzugsanstalt
•          1.dem Gericht des ersten Rechtszuges oder dem Berufungsgericht, wenn dessen Urteil in den Rechtsfolgen vom erstinstanzlichen Urteil abweicht,
•          2.der Strafvollstreckungskammer, wenn sie bereits mit der Sache befasst war oder hätte befasst werden können,
zur Stellungnahme vor, soweit das Gnadengesuch eine Strafe von mehr als zwei Jahren betrifft. § 10 Abs. 4 gilt entsprechend.
  (2) 1Die Stellungnahme des Gerichts gibt die Vorsitzende oder der Vorsitzende ab. 2Bei Kollegialgerichten kann an ihrer oder seiner Stelle im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied der Kammer oder des Senates, in erster Linie die Berichterstatterin oder der Berichterstatter, gehört werden.
  (3) Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn durch Beschluss nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet worden ist.
  (4) Bei Jugendsachen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass
•          1.das Gnadengesuch und die Stellungnahme der Vollzugsanstalt dem erkennenden Gericht vorzulegen sind, wenn sich das Gesuch auf eine Jugendstrafe bezieht,
•          2.an die Stelle der Strafvollstreckungskammer die Vollstreckungsleiterin oder der Vollstreckungsleiter tritt.
           
§ 12 Anhörung weiterer Stellen
1Die Vollstreckungsbehörde hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob zur Vorbereitung der Gnadenentschließung die Anhörung weiterer Stellen zweckmäßig ist. 2Insoweit kommen insbesondere das Gericht über die Voraussetzungen des § 11 hinaus, die Bewährungshilfe, die Gerichtshilfe, die Führungsaufsichtsstelle und die Jugendgerichtshilfe in Betracht.

§ 13 Begutachtung des Verurteilten
Die Senatsverwaltung für Justiz kann, insbesondere in den Fällen des § 454 Abs. 2 Satz 1 StPO, das Gutachten einer Sachverständigen oder eines Sachverständigen einholen.

§ 14 Akteneinsicht
  (1) 1Hat die verurteilte Person eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt bevollmächtigt, so ist diese oder dieser befugt, Akteneinsicht vor der Gnadenentscheidung zu nehmen. 2Von der Akteneinsicht sind die der Gnadenentscheidung zugrunde liegenden internen Erwägungen, die Ausdrucke aus dem automatischen Datenverarbeitungssystem der Vollstreckungsbehörde und deren Inhalt sowie die Auskünfte der Polizeibehörde über anhängige Ermittlungsverfahren ausgenommen. 3Das Recht auf Akteneinsicht erstreckt sich grundsätzlich auch auf die dem Gnadenverfahren zugrunde liegenden Straf- und Bußgeldakten. 4Dies gilt nicht für Akten in noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren.  RA Schoenrock
  (2) Soweit wichtige Gründe nicht entgegenstehen, kann der bevollmächtigten Rechtsanwältin oder dem bevollmächtigten Rechtsanwalt die Mitnahme der Akten in die Kanzlei gestattet werden.
 
§ 15 Überwachung
  (1) 1Ist im Gnadenwege die Vollstreckung einer Freiheits- oder Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden, überwacht die Senatsverwaltung für Justiz die Führung der verurteilten Person innerhalb der Bewährungszeit, die mit dem Tag der Gnadenentschließung beginnt. 2Sie achtet insbesondere darauf, ob die verurteilte Person Auflagen und Weisungen erfüllt.
  (2) 1Die Senatsverwaltung für Justiz wird dabei von der Vollstreckungsbehörde unterstützt. 2Insbesondere hat die Vollstreckungsbehörde die Vorgänge vorzulegen,
•          1.wenn bekannt wird, dass gegen die verurteilte Person weitere Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig geworden sind oder diese erneut verurteilt worden ist; in diesen Fällen ist den Vorgängen eine Anklageschrift bzw. eine Urteilsablichtung beizufügen, RAS
•          2.wenn bekannt wird, dass die verurteilte Person die ihr erteilten Auflagen oder Weisungen nicht erfüllt hat,
•          3.wenn nach dem Zeitpunkt der Gnadenentscheidung Umstände bekannt geworden sind, die voraussichtlich zu einer Versagung des Gnadenerweises geführt hätten,
•          4.nach Ablauf der Bewährungszeit,
•          5.wenn binnen eines Jahres nach dem Erlass der Strafe eine neue Verurteilung wegen einer im Laufe der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat bekannt geworden ist.
  (3) Den Vorgängen sind eine Auskunft aus dem Zentral- und Erziehungsregister nach neuestem Stand und Erkenntnisse über noch anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren beizufügen.
 
§ 16 Schlussbestimmungen
  (1) 1Diese Verwaltungsvorschriften treten am 15. Juni 2009 in Kraft. 2Sie treten mit Ablauf des 14. Juni 2014 außer Kraft.
  (2) Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung über das Verfahren in Gnadensachen vom 1. Juni 2004 (ABl. S. 2625) außer Kraft. 




Kanzlei

Rechtsanwalt Florian Schoenrock

Rechtsanwalt
Florian Schoenrock
Alt- Moabit 23a
10559 Berlin
Telefon: 030 - 39 88 95 88
Telefax: 030 - 39 88 95 89
24h:     0176 - 99 22 75 97

Arbeitsbereiche:

  • Strafverfahren
  • Strafbefehlsverfahren
  • Jugendstrafrecht
  • Betäubungsmittelstrafrecht
  • Strafvollzug
  • Verkehrsrecht
  • Nebenklage
  • Pflichtverteidigung
  • Computerkriminalität
  • Ordnungswidrigkeiten

Mitgliedschaften:

Weiterführende Links:  Vita | Kooperationen | Links | Nach oben
© 2011 Rechtsanwalt Florian Schoenrock Letzte Aktualisierung: 02.09.2012