Anwalt Fahrerflucht, Unfallflucht, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort Berlin
Der
gesetzliche
Tatbestand für Fahrerflucht (Unfallflucht) findet sich in
§
142 StGB und nennt sich „unerlaubtes entfernen vom
Unfallort“.
Wegen Fahrerflucht (unfallflucht) wird derjenige bestraft, der sich
nach einem Verkehrsunfall
vom Unfallort entfernt, ohne den anderen Unfallbeteiligten die
Feststellung seiner Personalien ermöglicht zu haben, bzw. wer
sich
vom Unfallort entfernt ohne eine angemessene Zeit gewartet zu haben.
Ebenso wird bestraft, wer sich erlaubterweise entfernt hat, aber die
erforderliche Feststellung seiner Personalien nicht
unverzüglich
nachholt bzw. ermöglicht.
Dem Fahrer drohen hier 7 Punkte in Flensburg, sowie ein Fahrverbot.
Sollten Sie sich mit dem Vorwurf (Anzeige/ Anklage/ Vorladung durch die
Polizei oder Staatsanwaltschaft) der Fahrerflucht (Unfallflucht)
konfrontiert sehen, so kontaktieren Sie mein Büro und wir
vereinbaren einen Besprechungsterim indem ich den Sachverhalt
prüfe um anschließend die geeigneten Schritte
eizuleiten. Zudem übernehmehme ich auch Ihre
Pflichtverteidigung
bei Fahrerflucht / Pflichtverteidgung bei Unfallflucht.
Bei einem Vorwurf wegen unerlaubten
Entfernens vom
Unfallort / Fahrerflucht kann es um Ihren Führerschein gehen!
Für ein erstes Gespräch stehe ich Ihnen unter 030 /
39 88 95
88 zur Verfügung.
§ 142 StGB - Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im
Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1.
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten
die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner
Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß
er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2. eine
nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne
daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
1. nach
Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2.
berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht
unverzüglich nachträglich ermöglicht.
(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu
ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den
Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen
Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt
gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das
Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu
unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare
Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er
durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1
und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach
diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von
vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des
fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht
bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen
nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den
Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.