Anwalt Betrug Berlin - Anzeige oder Anklage wegen Betruges
Betrug
ist ein
sogenanntes Vermögensdelikt, bei dem der Täter in
rechtswidriger Bereicherungsabsicht das Opfer durch Vorspiegelung
falscher oder Unterdrückung von Tatsachen gezielt so
täuscht,
dass es sich selbst oder einen Dritten am Vermögen
schädigt.
Zu den Betrugstatbeständen gehören zahlreiche
Tatbestände. So zählen hierzu zum Beispiel der Computerbetrug,
der Eingehungsbetrug, der Tankstellenbetrug oder auch der
Anstellungsbetrug.
Bei einem Betrug wird immer das Vermögen eines anderen
geschädigt, daher sind vom strafrechtlichen Betrug die
alltäglichen Vorkommnisse abzugrenzen, die umgangssprachlich
als
Betrug bezeichnet werden.
Als Anwalt und Strafverteidiger vertrete und
berate ich Sie gerne, wenn Sie sich mit einem strafrechtlichen Betrugsvorwurf (Betrug/ Computerbetrug)konfrontiert
sehen (zum Beispiel durch eine Anzeige oder Anklage).
Betrugstaten
erfordern eine sorgfältige Akteneinsicht und eine
genau Prüfung der Rechtslage. Als Strafverteidiger und Anwalt
für Strafrecht aus Berlin übernehme ich Ihr gerne
Ihre
Verteidigung- auch in Brandenburg. Sollten Sie eine Anzeige wegen
Betruges oder gar eine
Anklage wegen Betruges erhalten haben kontaktieren Sie mein
Büro
unter 030 - 39 88 95 88 und vereinbaren Sie einen Termin.
§ 263 StGB - Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines
anderen
dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung
falscher oder
durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen
Irrtum
erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt
in der Regel vor, wenn der Täter
1.
gewerbsmäßig oder
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung
von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2. einen
Vermögensverlust
großen Ausmaßes herbeiführt oder in der
Absicht
handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine
große
Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von
Vermögenswerten
zu bringen,
3. eine
andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4. seine
Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger
mißbraucht oder
5. einen
Versicherungsfall
vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine
Sache
von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz
oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder
Stranden
gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a
gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder
schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer
Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den
§§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat,
gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68
Abs. 1).
(7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der
Täter
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung
von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis
269
verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der
Täter
gewerbsmäßig handelt.
§ 263a StGB - Computerbetrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines
anderen
dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines
Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms,
durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch
unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung
auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 263 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er
Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält,
verwahrt
oder einem anderen überlässt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2
und 3 entsprechend.